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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 22.02.2005
Aktenzeichen: 6 Ta 44/05
Rechtsgebiete: ArbGG
Vorschriften:
ArbGG § 72 Abs. 2 | |
ArbGG § 78 Satz 2 |
Aktenzeichen: 6 Ta 44/05
Verkündet am: 22.05.2005
Tenor:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes Ludwigshafen am Rhein vom 17.12.2004 - AZ: 2 Ca 1598/04 - wie folgt abgeändert:
Der Klägerin wird unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z. Prozesskostenhilfe für den Klageantrag zu 1) in der Klageschrift vom 14.06.2004 bewilligt.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
1.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage, welche am 16.06.2004 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, zunächst die Gehaltsabrechnung für die Monate April und Mai 2004 über jeweils 1.200,-- € brutto verlangt und die Auszahlung des sich daraus ergebenden Nettobetrages und dabei beantragt, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Unstreitig ist die Klägerin am 01.02.2004 Mitglied der IG Metall, wobei satzungsgemäß die Mitglieder dieser Gewerkschaft erst nach einer Wartezeit von drei Monaten Rechtschutz erlangen.
Das Arbeitsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z. deshalb zurückgewiesen, weil die Klägerin hätte für die Klage Rechtschutz bei der Gewerkschaft erlangen können, weil bei Klageerhebung die Wartezeit zurückgelegt gewesen sei.
Nach Zustellung des Beschlusses am 03.01.2005 ist Beschwerde eingelegt und mit dem weitergehenden Antrag, der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z. zu bewilligen, verbunden worden. Die Beschwerde ist im Wesentlichen damit begründet worden, dass ausschlaggebend sei, wann der Anspruch des Rechtschutzsuchenden entstanden sei. Wenn der geltend gemachte Anspruch innerhalb der Wartezeit entstanden sei, werde kein Rechtschutz gewährt.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt und darauf abgestellt, dass ein Anspruch dann entstanden sei, sobald der erstmals geltend gemachte durchgesetzt werden könne. Der Gehaltsanspruch der Klägerin aus April sei am 01.05.2004 fällig und zu diesem Zeitpunkt sei der 3-monatige Wartezeitraum verstrichen. Dies gelte auch für die Gehaltsansprüche aus den Monaten Mai bis September 2004.
2.
Auf die sofortige Beschwerde war der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen in dem erfolgten Umfange abzuändern, weil der mit der Klage geltend gemachte Anspruch zu 1) innerhalb der Wartezeit entstanden ist und deshalb die Gewerkschaft keinen satzungsgemäßen Rechtschutz leistet. Die Rechtschutzrichtlinien sehen nämlich in 5.3.1. vor, dass die Rechtschutzsuchenden im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches mindestens 3 Monate der Gewerkschaft angehört und satzungsgemäße Beiträge geleistet haben. Der Lohn der Klägerin für April 2004 entsteht immer dann, sobald sie vertragsgemäß ihre Arbeitsleistung erbringt, also entsteht der Anspruch für die Vergütung April an den jeweiligen Tagen des Monats April. Hierauf stellt die Rechtschutzrichtlinie ab und nicht darauf, wann die Fälligkeit des Anspruches gegeben ist. Mit dieser Feststellung ist eine Rechtschutzgewährung für den Klageantrag zu 1) in der Klageschrift nicht gegeben, weil der Anspruch einschließlich der geforderten Gehaltsabrechnung zu Ende des Monats April 2004, also innerhalb der Wartezeit, entstanden ist.
Für diesen Antrag ist der Klägerin Prozesskostenhilfe ab Antragstellung, das ist der 16.06.2004, zu bewilligen und Herrn Rechtsanwalt Z. beizuordnen, weil zwar der ausdrückliche Antrag, den Rechtsanwalt beizuordnen erst mit der Beschwerdeschrift gestellt wurde, jedoch bei wohlwollender Auslegung der Klageschrift davon auszugehen ist, dass der Klägerin, die in der Klageschrift auch als Beklagte bezeichnet wurde, nicht nur Prozesskostenhilfe zu bewilligen, sondern auch den beauftragten Anwalt beizuordnen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die weitergehende Klage auch in Form der Klageerweiterung, wie sie sich im Schreiben vom 16.09.2004 wieder findet ist zurückzuweisen, weil für diese Klageteile ein Rechtschutzgewährungsanspruch durch die Gewerkschaft IG Metall möglich ist.
Die weitere Beschwerde ist gegen den Beschluss nicht gegeben, weil die Voraussetzungen der §§ 72 Abs. 2, 78 Satz 2 ArbGG nicht erfüllt sind.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Ende der Entscheidung
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